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ÖPNV-Förderung beantragen

Sachsen 99132017027000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99132017027000

Leistungsbezeichnung

ÖPNV-Förderung beantragen

Leistungsbezeichnung II

ÖPNV-Förderung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Der Freistaat Sachsen unterstützt mit diesem Förderprogramm Vorhaben zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Die Zuschüsse sollen der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

Volltext

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV), Nr. 01010

Der Freistaat Sachsen unterstützt mit diesem Förderprogramm Vorhaben zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Die Zuschüsse sollen der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

Konditionen

Form der Zuwendung

nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss

Regelförderquote

je nach Projekt

Höchstbetrag

  • Fahrzeuge:
    • bis zu 40 %
    • mit barrierefreier Ausstattung: bis zu 50 %
  • Infrastrukturmaßnahmen: 75 %
  • in begründeten Einzelfällen: 90 %

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Erforderliche Unterlagen

-

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Nahverkehrsunternehmen und Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden
  • kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 ÖPNVG

Antragstellende müssen nachweisen, dass

  • mit dem Vorhaben eine Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen erreichbar ist,
  • die Zielsetzungen des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 5 ÖPNVG beachtet wurden,
  • Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht,
  • bei der Vorhabensplanung die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte gehört wurden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne § 5 BGG anzuhören.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Zu fördernde Vorhaben müssen Sie zunächst beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zur Aufnahme in das ÖPNV-Landesprogramm anmelden. Das Landesamt berät auch zur Antragstellung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Fördermittelantrag ist beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr bis spätestens zum 15. Oktober des Vorjahres der geplanten Durchführung bzw. Realisierung der Maßnahme einzureichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden