Markscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigen
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Markscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigen
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
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- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 14 Nummer 1b Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anzeigen, Aufzeichnungen
Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz der Bergbehörde anzeigen.
Aufzeichnungen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz der Bergbehörde anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Die Anzeige können Sie formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.