Bergbehördliche Auskunft beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 7 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) – Bergbehördliche Auskunft
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Antrag auf Erteilung einer bergbehördlichen Auskunft gemäß § 7 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO)
Bergbehördliche Auskünfte dienen Ihnen als Grundeigentümer* oder Interessent dazu, Gefahren und Einschränkungen bei der Nachfolgenutzung wegen unterirdischer Hohlräume rechtzeitig feststellen zu können. Das gilt insbesondere vor Baumaßnahmen mit Gründungsarbeiten oder statischen Einflüssen auf den Baugrund.
Spezifische Anfragen können Sie beim Sächsischen Oberbergamt stellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
- Antrag auf Auskunft
- zwei Auszüge der aktuellen Flurkarte zum betroffenen Grundvermögen (ein Exemplar erhalten Sie mit der bergbehördlichen Stellungnahme zurück)
Auskunft erhalten alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
- Den Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Sie können dazu das bereitstehende Formular verwenden.
- Das Sächsische Oberbergamt erteilt die bergbehördliche Stellungnahme mit antragsbezogenen Schreiben. Diese werden unter anderem von Bauordnungsbehörden als fachbehördliche Stellungnahmen anerkannt.
Hinweis: Formlose Anträge müssen die im Vordruck ausgewiesenen Informationen enthalten, um die Berechtigung des Antragstellenden und die zweifelsfreie Zuordnung des Grundvermögens zu ermöglichen.