Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen

Sachsen 99018007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018007000000

Leistungsbezeichnung

Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.

Volltext

Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Legen Sie bitte gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien

Hinweis: Es genügt, wenn die oder der Übernehmende das Protokoll beim Sächsischen Oberbergamt einreicht.

Voraussetzungen

Sie wollen Ihre markscheiderische Tätigkeit niederlegen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige bringen Sie bitte unter Angabe des jeweiligen Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden