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Handwerksrolle, zulassungspflichtige Handwerke eintragen

Sachsen 99058007060000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060000

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle, zulassungspflichtige Handwerke eintragen

Leistungsbezeichnung II

Handwerksrolle, zulassungspflichtige Handwerke eintragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 1 Handwerksordnung (HwO) – zulassungspflichtiges Handwerk; Eintragung in die Handwerksrolle
  • § 6 HwO – Handwerksrolle
  • § 7 HwO – (Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle
  • § 7 a HwO – Ausübungsberechtigung für andere zulassungspflichtige Handwerke
  • § 7 b HwO – Ausübungsberechtigung für Gesellen mit Berufserfahrung
  • § 8 HwO – Ausnahmebewilligung
  • § 9 HwO – Ausnahmebewilligung für ausländische Bürger
  • §§ 10 bis 15 HwO – Handwerksrolle

Teaser

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.

Volltext

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.

In die Handwerksrolle können sowohl natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, e.G., e.V.) als auch Personengesellschaften eingetragen werden.

Sie haben die Pflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen,

  • wenn Sie Ihren Betrieb handwerksmäßig betreiben und er eines der zulassungspflichtigen Gewerbe vollständig umfasst
  • wenn Sie Tätigkeiten ausüben, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

Tipp: Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) bieten auf ihren Internetseiten umfassende Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle an.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung als Inhaber oder Inhaberin eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes (gilt für natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften) ist in jedem Fall der Nachweis der Berechtigung erforderlich:

  • Meisterprüfungszeugnis des Inhabers oder Betriebsleiters für das ausgeübte oder für ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk oder
  • Diplomprüfungs- oder Abschlusszeugnis des Inhabers oder Betriebsleiters (bei Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung)oder
  • Ausübungsberechtigung beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den Inhaber oder Betriebsleiter (Eintragung ohne Meisterprüfung)

Zusätzlich können die Handwerkskammern zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
  • Gesellschaftervertrag

Voraussetzungen

Eignung und fachliche Qualifikation

  • In der Handwerksordnung, in Verordnungen und in Beschlüssen der Handwerkskammern sind neben der Handwerksmeisterprüfung oder Ingenieurprüfung weitere Voraussetzungen festgelegt (siehe auch "Erforderliche Unterlagen").
  • Auf eine nähere Erläuterung wird an dieser Stelle verzichtet, weil jeder Fall anders liegt und eine individuelle Beurteilung erfolgen muss. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer (HWK).

Einschränkung

  • Sie dürfen grundsätzlich nur das in der Handwerksrolle eingetragene zulassungspflichtige Handwerk ausüben. Möchten Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben, so benötigen Sie in der Regel eine Eintragung für jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke.
  • Allerdings ist es Ihnen gestattet, auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken auszuführen. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer oder fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen.

Kosten

variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner; je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).

Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.

  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Kammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.

Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

Handwerkskarte

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Mitteilung an die Handwerkskammer: unverzüglich nach Gewerbeanmeldung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das ausgeübte Handwerk nicht vorliegt, können Sie oder Ihr Betriebsleiter eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung beantragen.

Ausübungsberechtigung

  • für Gesellen mit mindestens sechsjähriger praktischer Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung; ausgenommen davon sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker (Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung/HwO)

Ausnahmebewilligung

  • bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes und bei Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder
  • als Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates und bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation nach § 9 Handwerksordnung (HwO)

Einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der zuständigen Handwerkskammer.

Hinweis: Erst die rechtskräftig erteilte Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigen zur Ausübung des Handwerks.

Rechtsbehelf

­keine Angaben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden