Steuerberater / Steuerberaterinnen, allgemeinen Vertreter bestellen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
- § 79 StBerG – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 1 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Bestellung eines allgemeinen Vertreters für Steuerberater / Steuerberaterinnen nach § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Sollten Sie als Steuerberater* oder Steuerbevollmächtigter länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.
Auf Ihren Antrag bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den allgemeinen Vertreter für Sie. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters von Amts wegen veranlassen, falls Sie es versäumt haben, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen oder die Bestellung eines allgemeinen Vertreters zu beantragen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
- Sie können länger als einen Monat Ihren Beruf als Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigter nicht ausüben.
- Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters zeigen Sie formlos schriftlich bei der Steuerberaterkammer an.
- Geben Sie den Namen des allgemeinen Vertreters und den Beginn der Vertretung an.
Anzeig zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen: unverzüglich