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Vereinsregister, Unterlagen zur Eintragung einreichen

Sachsen 99119004060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004060000

Leistungsbezeichnung

Vereinsregister, Unterlagen zur Eintragung einreichen

Leistungsbezeichnung II

Vereinsregister, Unterlagen zur Eintragung einreichen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Unterlagen zu Eintragungen in das Vereinsregister nimmt das Registergericht entgegen, welches für den Ort des Vereinssitzes zuständig ist. Die Führung des Vereinsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert. Die Erklärung zur Anmeldung der Registereintragung muss notariell beglaubigt werden. In der Wahl Ihres Notars beziehungsweise Ihrer Notarin sind Sie frei.

Volltext

Einreichung von Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim Registergericht

Unterlagen zu Eintragungen in das Vereinsregister nimmt das Registergericht entgegen, welches für den Ort des Vereinssitzes zuständig ist. Die Führung des Vereinsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert. Die Erklärung zur Anmeldung der Registereintragung muss notariell beglaubigt werden. In der Wahl Ihres Notars beziehungsweise Ihrer Notarin sind Sie frei.

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Anmeldeerklärung
  • Abschrift der Vereinssatzung
  • Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands

Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist deshalb empfehlenswert, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister abzustimmen.

Voraussetzungen

  • Die notariell beglaubigten Erklärungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zur Anmeldung der Registereintragung liegen vor.

Kosten

Die Kosten für eine Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister variieren je nach Einzelfall:

  • Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachungskosten
  • gegebenenfalls Kosten für das Verfassen der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung
  • weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist

Verfahrensablauf

Soweit beauftragt, reicht das Notariat, das auch die Anmeldeerklärungen beglaubigt, alle Unterlagen zur Vereinsregister-Eintragung beim zuständigen Registergericht ein.

  • Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen nach wie vor auch in Papierform selbst beim Registergericht einreichen.
  • Über die erfolgte Eintragung werden Sie informiert.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Verein, etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Registereintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise wie die Anmeldung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden