Sprengstoffrechtliche Erlaubnis (gewerblich) beantragen
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- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) – Erlaubnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 84 – Sprengstoffrecht
Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig /selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen
Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig /selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.
Andere Zuständigkeit
Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.
- gegebenenfalls: Beiblatt A (Fundmunition)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die beabsichtigte Tätigkeit
- Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit
- Zuverlässigkeit
Wenn Sie den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst leiten:
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Achtung! Als beauftragte Person benötigen Sie für Arbeiten im Umgang mit Sprengstoffen einen Befähigungsschein.
- Verwenden Sie für Ihren schriftlichen Antrag die vorgesehenen Vordrucke (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.