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Testamentsablieferung

Sachsen 99046018000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046018000000

Leistungsbezeichnung

Testamentsablieferung

Leistungsbezeichnung II

Testamentsablieferung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.

Volltext

Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.

Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.

Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)

Voraussetzungen

  • Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
  • Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden