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Berufskraftfahrer-Qualifikation, Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen

Sachsen 99055012022000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99055012022000

Leistungsbezeichnung

Berufskraftfahrer-Qualifikation, Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Berufskraftfahrer-Qualifikation, Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

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SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Wenn Sie als Berufskraftfahrer* Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis über die absolviere Berufskraftfahrerqualifikation. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) stellen auf Ihren Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über die erworbene Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung aus.

Volltext

Wenn Sie als Berufskraftfahrer* Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie zusätzlich zum gültigen Führerschein einen Nachweis über die absolviere Berufskraftfahrerqualifikation. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) stellen auf Ihren Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis über die erworbene Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung aus.

Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit) vermittelt. Anschließend haben Sie die Pflicht, im Fünf-Jahres-Turnus an einer Weiterbildung teilzunehmen, um die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufzufrischen und zu aktualisieren.

Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie durch die Eintragung im Fahrerqualifizierungsnachweis nach.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Führerschein

sowie je nach Ihren Voraussetzungen:

  • Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" bzw. zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
  • Teilnehmerbescheinigungen werden durch den Eintrag der Ausbildungsstätte in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ersetzt

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Staates oder der Schweiz oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
  • Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.

Ersteintrag

  • erfolgreiche Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation oder
  • Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse vor dem Stichtag und zusätzlich den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte oder
  • Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf

Aktualisierung

  • Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte

Kosten

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises: zwischen EUR 35,00 und 45,80
  • Teilnahme an der Weiterbildungsschulung (je nach Ausbildungsstätte)

Verfahrensablauf

Ersteintragung

Mit dem Nachweis der folgenden Qualifikationen können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen:

  • erfolgreicher Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation oder
  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", "Fachkraft im Fahrbetrieb" beziehungsweise einem gleichwertigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Als vergleichbare Ausbildungen zählen der Abschluss als Straßenwärter und Werksfeuerwehrmann.

Weiterbildung

Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch gesonderte Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:

  • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE: vor dem 10.09.2008
  • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE: vor dem 10.09.2009

Die Weiterbildung selbst:

  • umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten an einer anerkannten Ausbildungsstätte
  • ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen
  • endet mit dem Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister durch die Ausbildungsstätte, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden.
  • Nach absolvierter Weiterbildung stellen Sie den Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Hinweis: Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen, sodass Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren. Dies kann auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten erfolgen.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel keine im Rahmen der Antragstellung
  • die Lieferzeit des FQN durch die Bundesdruckerei beträgt zwischen zwei Tagen (Expresslieferung an die Behörde) und zehn Tagen (Direktlieferung an den Antragsteller).

Frist

Ersteintragung

Sobald Sie den Nachweis der bestandenen Prüfung haben, können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen.

Weiterbildung

Die Teilnahme an einer Weiterbildung müssen Sie alle fünf Jahre erneut wiederholen und nachweisen. Die erste Weiterbildung ist wie folgt abzuschließen:

  • Erwerber der Grundqualifikation: Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation
  • Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2008: alle fünf Jahre
  • Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10.09.2009: alle fünf Jahre

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden