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Erbschaft ausschlagen

Sachsen 99046002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046002000000

Leistungsbezeichnung

Erbschaft ausschlagen

Leistungsbezeichnung II

Erbschaft ausschlagen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe* oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft erlangt haben. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die von dem Erben mitübernommen werden müssen, höher sind als der Wert der Erbschaft (Überschuldung des Nachlasses).

Volltext

Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe* oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft erlangt haben. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die von dem Erben mitübernommen werden müssen, höher sind als der Wert der Erbschaft (Überschuldung des Nachlasses).

Da die Ausschlagung später nur unter eingeschränkten Bedingungen angefochten werden kann und dazu führt, dass die Erbschaft der Person, die in der Erbfolge nach Ihnen folgt, zufällt, unterliegt sie strengen Formerfordernissen:

  • Sie müssen sich entweder persönlich zum Amtsgericht begeben und die Ausschlagung dort zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären oder
  • die Ausschlagung schriftlich, in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklären. In diesem Fall müssen Sie die Unterschrift vorher von einem Notar öffentlich beglaubigen lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ansprechstelle

ein Notariat Ihrer Wahl

–> Notarsuche
  Notarkammer Sachsen

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls eine öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung

Voraussetzungen

Nur als berechtigter Erbe oder Miterbe können Sie das Erbe ausgeschlagen.

Kosten

Bei Ausschlagung vor dem Nachlassgericht:

  • Verfahrenskosten, abhängig vom Wert des Nachlasses
  • in der Regel EUR 30,00, insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

  • Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls.
  • Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Erklärung noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.
  • Ihre Ausschlagung führt dazu, dass der Anfall der Erbschaft bei Ihnen als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt dann derjenigen Person zu, welche erben würde, wenn die ausschlagende Person zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Nachlassgericht setzt diesen Erben von der Ausschlagung in Kenntnis.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig.

Frist

Ausschlagungsfrist:

  • sechs Wochen
  • bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben: sechs Monate

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) der Erbschaft erlangt haben. Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen (Eröffnung des Testaments) durch das Nachlassgericht.

Die sechsmonatige Frist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich als Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Wenn Sie das Erbe nicht rechtzeitig ausgeschlagen haben, gilt es als angenommen. Die Annahme kann jedoch gegebenenfalls nach § 1956, 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.
  • Wenn Sie das Erbe bereits ausgeschlagen haben, kann die Ausschlagung gegebenenfalls nach § 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden