Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen

Sachsen 99046008000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046008000000

Leistungsbezeichnung

Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen

Leistungsbezeichnung II

Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Volltext

Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (zum Beispiel jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe (VKH) hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Hinweise: 

  • Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht im Falle von Jahresgebühren für Patente auch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlassens.
  • Für Verfahren nach dem Markengesetz wird keine Verfahrenskostenbeihilfe gewährt.

 

Erforderliche Unterlagen

Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (zum Beispiel Einkommensnachweise)

Voraussetzungen

Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie

  • aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder
  • diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. 

Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen Sie formlos schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt.
  • Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe benötigen.

Achtung! Für jeden Verfahrensabschnitt (zum Beispiel Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) müssen Sie Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragen!

  • Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei den oben genannten Stellen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
  • Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen – die Frist wird dann ausgesetzt.

Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden