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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren

Sachsen 99102002060001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060001

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren

Leistungsbezeichnung II

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
  • § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
  • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
  • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39e EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Teaser

Minderjährige Kinder werden, ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, grundsätzlich automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt.

Volltext

Minderjährige Kinder werden, ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, grundsätzlich automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von minderjährigen Kindern, die nicht in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag beim Finanzamt voraus. Das Gleiche gilt für Pflegekinder.

Erforderliche Unterlagen

Minderjährige Kinder, die nicht bei Ihnen gemeldet sind, und Pflegekinder:

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Auszug aus dem Geburtsregister
  • für Pflegekinder: Nachweise über das Pflegeverhältnis

Voraussetzungen

Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für:

  • leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
  • Pflegekinder

Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Minderjährige Kinder, die bei Ihnen gemeldet sind (außer Pflegekinder): Der Kinderzähler wird automatisch aufgrund der Meldedaten in den ELStAM eingetragen. Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.
  • Minderjährige Kinder, die nicht bei Ihnen gemeldet sind, und Pflegekinder: Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) mit Anlage „Kinder“ vollständig aus. Reichen Sie dieses und die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt ein.
  • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden
  • Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.

Kann das Finanzamt dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

Hinweis: Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies im Ankreuzfeld auf der ersten Seite des Hauptvordrucks "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung". Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung:

  • ab 01.10. für das folgende Jahr, für das der Freibetrag / Kinderzähler gelten soll
  • für das laufende Jahr: bis spätestens 30.11.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden