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Wasserentnahmeabgabe entrichten und Verrechnung beantragen

Sachsen 99129028151000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000

Leistungsbezeichnung

Wasserentnahmeabgabe entrichten und Verrechnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wasserentnahmeabgabe entrichten und Verrechnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser? Dann ist hierfür eine Abgabe zu entrichten, die sogenannte Wasserentnahmeabgabe.

Volltext

Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser? Dann ist hierfür eine Abgabe zu entrichten, die sogenannte Wasserentnahmeabgabe.

Der Freistaat Sachsen erhebt eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch

  • Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft und Menge des Wassers. Der Abgabesatz beträgt für Grundwasser 0,056 EUR/m³ und für Oberflächenwasser 0,017 EUR/m³.

Zudem können Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe stellen. Die Ermäßigung beträgt

  • 75 % bis zum 31.12.2024
  • 50 % bis zum 31.12.2026
  • 25 % bis zum 31.12.2028

Voraussetzung ist, dass die Wasserentnahme anhand des Standes der Technik erfolgen muss, und zusätzlich die Wasserentnahme nicht weiter verringert werden kann.

Errichten oder erweitern Sie Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens zehn Prozent erwarten lässt, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe der zurückliegenden drei Kalenderjahre vor Inbetriebnahme der Anlage verrechnet werden. Dafür stellen Sie bitte zusätzlich zur Erklärung einen Antrag auf Verrechnung.

Erforderliche Unterlagen

Für die Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe reicht es grundsätzlich aus, dass Sie das Online-Formular zur Erklärung über Amt24 einreichen. Nachweise, die gegebenenfalls erforderlich sind, können Sie direkt hochladen.

Dasselbe ist auch im Rahmen des Verrechnungsantrages möglich. Dort können Sie unter anderem folgende Unterlagen hochladen:

  • Projektbeschreibung
  • Nachweise laut Checkliste

Voraussetzungen

Zur Wasserentnahmeabgabe verpflichtet ist, wer das Gewässer benutzt. Ob Befreiungsgründe nach § 91 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vorliegen, wird durch die Landesdirektion Sachsen geprüft.

Voraussetzung für einen Antrag auf Verrechnung nach § 91c SächsWG ist, dass eine Zahlungsverpflichtung für die Wasserentnahmeabgabe vorliegt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Aufwendungen zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser und eine
  • Verringerung der Entnahmemenge durch die Maßnahmen um mindestens 10 %.

Kosten

Höhe des Entgelts: Berechnung nach

  • Entnahme-Medium (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer)
  • Wassermenge
  • zugrunde zu legenden Abgabesatz

Höhe der Abgabe:

  • für Grundwasser 0,056 EUR/m³
  • für Oberflächenwasser 0,017 EUR/m³

für den Bescheid: keine

Verfahrensablauf

WASSERENTNAHME MELDEN

Die jährliche Erklärung zur Wasserentnahme reichen Sie unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie dazu den Onlinedienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Abgabeerklärung und ermittelt die Abgabenhöhe.
  • Zusätzlich eingereichte Anträge (zum Beispiel auf Ermäßigung und/oder Verrechnung) werden bei der Festsetzung berücksichtigt.
  • Über die Höhe der Abgabe für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

VERRECHNUNG BEANTRAGEN

Den Antrag auf Verrechnung stellen Sie online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, stehen Ihnen auf dieser Seite einschlägige Formulare zur Verfügung. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.

Tipp: Falls Sie nicht den Onlinedienst für den Verrechnungsantrag verwenden, nutzen Sie zur formgerechten Antragstellung die Checklisten und die Ausfüllhilfe zum Formular.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Vorlage der Erklärung: bis zum 31.03. des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgt
  • Verrechnungszeitraum: maximal 3 zurückliegende Kalenderjahre (rückwirkend maximal drei Kalenderjahre)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden