Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schwarzarbeit anzeigen

Sachsen-Anhalt 99089002029000, 99089002029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089002029000, 99089002029000

Leistungsbezeichnung

Schwarzarbeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schwarzarbeiter (Synonym), Bekämpfung der Schwarzarbeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Prüfung (029)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Schwarzarbeit leistet derjenige, der bei der Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachkommt oder
  • die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Was ist keine Schwarzarbeit?
Keine Schwarzarbeit sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für folgende Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig, wenn damit Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht oder beauftragt werden:

  • Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung
  • Reisegewerbeausübung ohne Erlaubnis
  • unerlaubte Handwerksausübung (kein Eintrag in Handwerksrolle).

Zuständige Fachaufsicht und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Land Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt.

Der Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - ist für die Verfolgung von Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung sowie Verstößen gegen die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal