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Partei gründen

Sachsen-Anhalt 99128010037000, 99128010037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128010037000, 99128010037000

Leistungsbezeichnung

Partei gründen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie eine neue Partei gründen wollen, müssen Sie öffentlich zur Gründungsversammlung einladen. Zur Gründung einer Partei sind mindestens drei Personen notwendig (Voraussetzung für eine geheime Wahl). In der Versammlung werden Parteiprogramm und Satzung beschlossen. Um die Partei nach außen zu vertreten, muss ein Vorstand gewählt werden (satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes). Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.


Hinweis:
Es muss ein Protokoll der Gründungsversammlung erstellt werden. Das Protokoll muss enthalten: Anwesende Mitglieder, Ort, Datum, Zeit der Versammlung, Protokollführer, Tagesordnung der Versammlung, Unterschrift des Protokollführers.


Die neu gegründete Partei muss sich dann beim Bundeswahlleiter anzeigen und ihre Unterlagen hinterlegen. Der prüft, ob Programm und Satzung den im Parteiengesetz festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und alles vollständig ist.


Nach der Gründungsversammlung beginnt die eigentliche Arbeit für die Partei: neue Mitglieder werben, Strukturen aufbauen, Orts-, Kreis- oder Landesverbände gründen und an Wahlen teilnehmen. Die Partei mischt sich in aktuelle politische Debatten ein, nennt ihre Standpunkte, entwirft Lösungsvorschläge und stellt ein Wahlprogramm auf.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.


 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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