Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Sachsen-Anhalt 99107030080000, 99107030080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107030080000, 99107030080000

Leistungsbezeichnung

Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Blindengeld (Synonym), Gehörlosengeld (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.

Volltext

Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.  

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.

Die Beträge gestalten sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
  • Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %: Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %: Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro

Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
  • Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn

  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.

Sie erhalten Gehörlosengeld

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
  • Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
  • mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Leistungen nach dem Landesblinden-​ und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Als Blinder oder hochgradig Sehbehinderter wird Ihnen auf Antrag ein Blindengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt, wenn Ihr Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.