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Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit

Sachsen-Anhalt 99065017007005, 99065017007005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065017007005, 99065017007005

Leistungsbezeichnung

Gesellenprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zulassung (Synonym), vorzeitig (Synonym), Abschlussprüfung (Synonym), Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung (Synonym), Ausbildung (Synonym), HWO (Synonym), Gesellenprüfung (Synonym), Geselle (Synonym), Handwerksordnung (Synonym), Prüfung (Synonym), Verkürzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

vor Ablauf der Ausbildungszeit

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie können bei entsprechender Leistung frühzeitig zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

Volltext

Sie als Lehrling können vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.

In der Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Die Prüfung wird in der Regel zum Ende Ihrer Ausbildungszeit abgelegt.

Der oder die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet darüber, ob Ihre Leistung die frühe Zulassung rechtfertigen. Falls die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben befunden werden, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldeformular
  • zuletzt erteiltes Berufsschulzeugnis/erteilte Berufsschulzeugnisse
  • Zwischenprüfungszeugnis
  • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die/der Auszubildende bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihr/ihm bis zum vorzeitigen Termin der abschließenden Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können
  • schriftliche Stellungnahme der Berufsschule über den Leistungsstand der/des Auszubildenden
  • Teilnahmenachweis für die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse
  • vorgeschriebene Berichtshefte/Ausbildungsnachweise

Voraussetzungen

  • überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis mit Bestätigung der Berufsschule
  • überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb mit Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
  • alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden/Bestätigung durch Ausbildungsbetrieb
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
  • Die Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden
    • 12 Monate bei 2-jähriger Ausbildungsdauer
    • 18 Monate bei 3-jähriger Ausbildungsdauer
    • 24 Monate bei 3,5-jähriger Ausbildungsdauer

Kosten

Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Füllen Sie als Prüfling den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen ein.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Fall einer Nichtzulassung, entscheidet der Prüfungsausschuss in zweiter Instanz.

Danach werden Sie über Ihre Zulassung und im gegebenen Fall über Ihren Prüfungstermin informiert. Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

In der Regel wird Ihre Zulassung innerhalb von drei bis sechs Wochen geprüft.

Frist

Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig unter Beachtung der jeweiligen Prüfungstermine stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Behinderung sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gesellenprüfung: Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit
  • Frühzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung ist bei ausreichender Leistung möglich
  • Zuständig: Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und in zweiter Instanz der Prüfungsausschuss

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden