Der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage mitteilen.
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Einstellung einer gentechnischen Anlage muss unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hierunter fällt unter anderem auch die Einstellung eines Betriebes. Die Beabsichtigung der Einstellung muss der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Mitteilung sind die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung beizufügen. Hiernach muss auch nach der Einstellung sichergestellt sein, dass keine Gefahren für Rechtsgüter bestehen.
- Mitteilungen nach § 21 Abs. 1b Gentechnikgesetz
- ggf. Kopie des Handelsregisterauszugs
- ggfs. weitere Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 GenTG ergebenden Pflichten
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Als Betreiber teilen Sie die Änderungen bzgl. des Betriebs einer gentechnischen Anlage bzw. der gentechnischen Arbeiten der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle prüft die Mitteilung und stellt ggf. einen Gebührenbescheid aus.
- Mitteilung über die Einstellung des Betriebs einer gentechnischen Anlage Entgegennahme
- Die Beabsichtigung den Betrieb einer gentechnischen Anlage einzustellen, ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- zuständige Behörde: zuständige Überwachungsbehörde