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Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Sachsen-Anhalt 99089187261001, 99089187261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089187261001, 99089187261001

Leistungsbezeichnung

Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Leistungsbezeichnung II

Geldwäschebeauftragten im Glücksspielsektor bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

im Glücksspielsektor

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW)

Teaser

Wenn Sie als Verpflichteter im Glücksspielsektor dazu verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen möchten.

Volltext

  • Finanzunternehmen und Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  • Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
  • Die Verpflichtung betrifft konkret:
  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 RennwettLotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021.
  • Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
  • Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.
  • Fer Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
  • Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
  • Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
  • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • Qualifikationsnachweis
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • ggf. Auslagerungsvertrag
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
  • ggf. Angaben zu weiteren Filialen/Niederlassungen

Voraussetzungen

Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem GwG sind.

Berechtigter Vertreter:

Die anzeigende Person muss ein Mitglied der Leitungsebene oder ein interner Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

Betriebssitz im Inland:

Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation:

Fer Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerruf (je nach Bundesland)

Kurztext

  • Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung eines internen Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG) Entgegennahme im Glückspielsektor
  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  • Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein