Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.
Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.
- Erfüllungserklärung
- Energieausweis[e]
- Berechnungen
- gegebenenfalls
- Unternehmererklärung
- Lieferantenbestätigung
- Lieferantenbescheinigung
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.
Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.
- Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude einreichen
- Änderungen eines Bestandsgebäudes sind z. B. Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwände, Fenster, Dachflächen), Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
- Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
- Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
- Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GEG)