Betrieb einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie betreiben bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dann müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
- Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
- Schriftliche oder elektronische Erklärung, falls von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird
Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
- Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige des Betriebs einer bestehenden Anlage Entgegennahme
- Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 01.12.2023 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Anzeige muss technische Angaben zur Anlage, Informationen zum Betreiber und das Datum der Inbetriebnahme enthalten
- Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde