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Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Sachsen-Anhalt 99050181020000, 99050181020000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050181020000, 99050181020000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

BDSM Club (Synonym), Laufhaus (Synonym), SM (Synonym), Sexclub (Synonym), Zimmervermietung (Synonym), Prostitution (Synonym), Horizontales Gewerbe (Synonym), Sex Club (Synonym), Escortservice (Synonym), Sadomasochismus (Synonym), Escortagentur (Synonym), Tantra Studio (Synonym), Call-Girl (Synonym), Stundenhotel (Synonym), Pornodreh (Synonym), Love Mobile (Synonym), Call-Boy (Synonym), Steige (Synonym), Bordell (Synonym), Modellwohnung (Synonym), Saunaclub (Synonym), Thai-Massage Studio (Synonym), Wellnessclub (Synonym), Sado-Maso (Synonym), Happy End (Synonym), Sexparty (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug oder Prostitutionsveranstaltung) betreiben und Ihnen die Erlaubnis hierfür befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen, sofern die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)

Voraussetzungen

  • Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Vor Ablauf der Erlaubnis

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Prostitutionsgewerbe Betrieb Verlängerung
  • Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig
  • Wurde die Erlaubnis befristet erteilt, kann diese auf Antrag verlängert werden
  • Voraussetzung: maßgebliche Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden