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Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Sachsen-Anhalt 99012097276001, 99012097276001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012097276001, 99012097276001

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bebauungsplan (Synonym), Veränderungssperre (Synonym), Bauleitplanung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

Verrichtungsdetail

bei verfahrensfreien Bauvorhaben

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie planen ein verfahrensfreies Bauvorhaben auf einem Grundstück, bei dem aktuell eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung vorliegt? Dann können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Volltext

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.

Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.

Beispiele für öffentliche Belange:

  • Denkmalschutz
  • Naturschutz
  • Umweltschutz
  • Ort- und Landschaftsbild

Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
  • Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
  • Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:

  • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
  • Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
  • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Für Bauvorhaben

  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
  • im städtebaulichen Entwicklungsbereich

gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 2 Jahr(e)
Ausnahmegenehmigung gilt 2 Jahre und kann für 2 weitere Jahre verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung bei verfahrensfreien Bauvorhaben
  • Ausnahmegenehmigung für Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen, bei denen aber eine Veränderungssperre vorliegt
  • Eine Gemeinde kann während der Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen
  • Veränderungssperre kann – je nach konkreter Festlegung durch die Gemeinde bedeuten, dass: keine Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen, der Abriss und erhebliche oder wertsteigende Veränderung des Grundstückes oder der baulichen Anlagen auf einer bestimmten Fläche nicht möglich sind. Außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung möglich bei:
    • Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
    • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
    • Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
    • Beseitigung baulicher Anlagen und
    • Erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
  • Keine Ausnahmegenehmigung nötig bei:
    • Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
    • Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
    • Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
  • Voraussetzung für Ausnahmegenehmigung: überwiegend öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
  • Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden