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Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

Sachsen-Anhalt 99010003001014, 99010003001014 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010003001014, 99010003001014

Leistungsbezeichnung

Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Lebensunterhaltssicherung durch Ex-Partner (Synonym), Ehegatten (Synonym), Nach fünf Jahren (Synonym), Entfristung (Synonym), unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym), Aufhebung der Ehe (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), unabhängiges Aufenthaltsrecht (Synonym), Familiennachzug (Synonym), Integrationskurs (Synonym), Trennung (Synonym), Ausreichender Wohnraum (Synonym), Einwanderung (Synonym), Unterhaltsleistungen (Synonym), Sprachkenntnisse (Synonym), Straffreiheit (Synonym), Selbstbestimmung (Synonym), Daueraufenthaltsrecht (Synonym), Aufenthaltserlaubnis verlängern (Synonym), Rechts- und Gesellschaftsordnung (Synonym), Ehegattennachzug (Synonym), Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Synonym), Scheidung (Synonym), Unbefristetes Aufenthaltsrecht (Synonym), Unabhängigkeit (Synonym), Unbefristeter Aufenthalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Teaser

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, deren Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, und Inhaber eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Volltext

Wenn Sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Aufhebung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (zum Beispiel Scheidungsurkunde, Kündigungsschreiben der gemeinsamen Wohnung)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts durch den ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner (zum Beispiel gerichtliche Festlegung über bestehende Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen) zusätzlich sowie durch die antragstellende Person selbst (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (zum Beispiel Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) oder besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes).
  • Ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn Ihre Partnerschaft durch Scheidung endete oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen nicht.
  • Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner besitzt
    • eine Niederlassungserlaubnis,
    • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder
    • die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ihr künftiger Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist durch Unterhaltszahlungen Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners an Sie (und Ihre Kinder) gesichert. Eine Unterhaltssicherung liegt nur dann vor, wenn Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner seiner Unterhaltsverpflichtung aus eigenen Mitteln tatsächlich nachkommt. Eine Unterhaltsverpflichtung, die zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist oder nicht aus eigenen Mitteln bestritten wird, ist nicht ausreichend. Ihre eigenen Mittel, die zusätzlich zur Unterhaltssicherung durch Ihren ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner für Ihre Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein auf Dauer erzieltes eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1).
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich (und Ihre haushaltsangehörigen Kinder).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Kosten

Gebührenhöhe (fix): 113,00 Euro

Bemerkungen:

  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
  • In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).
  • Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkungen:

  • Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
  • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

Antragsfrist: Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten
  • Nach fünfjährigem Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) oder der Aufenthaltserlaubnis für eigenständige Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) können nachgezogene Partner eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist.
  • Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe/ Lebenspartnerschaft durch Scheidung beendet oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen den Anforderungen nicht. Auf den Tag der Aufhebung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht an.
  • Die aktuelle Aufenthaltserlaubnis der antragstellenden Person muss bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis noch gültig sein.
  • Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die antragstellende Person muss die Person, zu der der Nachzug ursprünglich erfolgt ist, selbst Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Deutscher sein.
  • Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) der antragstellenden Person muss nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Unterhaltszahlungen des ehemaligen Ehegatten/ Lebenspartners gesichert sein.
  • Eine Unterhaltssicherung liegt vor, wenn der ehemalige Ehegatte/ Lebenspartner seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nachkommt
  • Eigene finanzielle Mittel der antragstellenden Person, die zur eigenen Unterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
  • Gegen den Aufenthalt der antragstellenden Person dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit sprechen (zum Beispiel darf kein Interesse an deren Ausweisung bestehen).
  • Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland müssen vorliegen.
  • Ausreichender Wohnraum muss nachgewiesen werden.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die formlose Antragsstellung ist möglich.

Das persönliche Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.