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Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

Sachsen-Anhalt 99018149261000, 99018149261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018149261000, 99018149261000

Leistungsbezeichnung

Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Grenzüberschreitend (Synonym), Freie reglementierte Berufe (Synonym), Dienstleistungen (Synonym), EWR (Synonym), EU (Synonym), Schweiz (Synonym), Grenzüberschreitende Dienstleistungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie als Bürger/in eines EU-Mitgliedstaates/Vertragsstaates/gleichgestellten Staates vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem freien reglementierten Beruf ausüben, (ohne Niederlassung in Deutschland) muss dies alle zwölf Monate erneut angezeigt werden. 

Volltext

Wenn Sie als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen.

Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apothekerinnen/Apotheker, sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten.

Erforderliche Unterlagen

Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  • Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist,
  • Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,
  • Als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Apotheker/Apothekerin:

Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist

  • Als Psychotherapeut/Psychotherapeutin:
  • Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
  • einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat
  • ggf. Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht und erforderlichenfalls geeignete Nachweise

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
  • Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen
  • Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

Kosten

Gebühr: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Fortsetzung der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Frist

Dauer (feste Zeit): alle 12

Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in freien reglementierten Berufen Bestätigung
  • Die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in freien reglementierten Berufen (ärztlicher Beruf, zahnärztlicher Beruf, tierärztlicher Beruf, Apothekerinnen/Apotheker, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten) ist anzeigepflichtig; Die Anzeige muss alle zwölf Monate formlos wiederholt werden.
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein