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Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf anzeigen

Sachsen-Anhalt 99050063261000, 99050063261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050063261000, 99050063261000

Leistungsbezeichnung

Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Synonym), Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Synonym), Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Podologinnen und Podologen (Synonym), Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (Synonym), Orthoptistinnen und Orthoptiste (Synonym), Diätassistentinnen und Diätassistenten (Synonym), Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Synonym), Logopädinnen und Logopäden (Synonym), Hebammen und Entbindungspfleger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.

Zu den nichtakademischen Heilberufen (Gesundheitsfachberufen) zählen insbesondere folgende Berufe:

  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten,
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  • Logopädinnen und Logopäden,
  • staatlich geprüfte Masseurinnen oder Heilmasseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und staatlich geprüfte Masseure oder Heilmasseure und medizinische Bademeister,
  • Orthoptistinnen und Orthoptisten,
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  • Podologinnen und Podologen und
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten und
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten.

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Ausweisdokuments (Antragssteller/ Antragsstellerin)
  • Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Antragssteller/ Antragsstellerin)

Bei der Anzeige von Beschäftigten zusätzlich:

  • Kopien der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung der/ des Beschäftigten
  • Kopien der Ausweisdokumente der/ des Beschäftigten

Voraussetzungen

  • Geplante (selbstständige) Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf
  • Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung

Kosten

Die Kosten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und stellt eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf aus

Bearbeitungsdauer

Angaben zur Bearbeitungsdauer macht Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Frist

Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Konkrete Angaben zu Fristen macht Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf/Gesundheitsfachberuf anzeigen
  • Personen, die einen Gesundheitsfachberuf selbständig ausüben oder Angehörige eines Gesundheitsfachberufs beschäftigen möchten, müssen die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit anzeigen.
  • Voraussetzung: Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung
  • Zuständig: Untere Gesundheitsbehörden

Ansprechpunkt

Zuständig sind die unteren Gesundheitsbehörden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein