Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage) anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen übernehmen um sie zu betreiben, ist dieser Betreiberwechsel der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Bei der Übernahme einer anzeigepflichtigen bestehenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Sie als neuer Betreiber der Anlage verpflichtet, diesen Betreiberwechsel unverzüglich bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu melden. Mit der Anzeige übermitteln Sie Informationen zu den bisherigen und den neuen Betreibern, zur Eigentümerin oder zum Eigentümer und zur Anlagenübernahme. Die Anzeigepflicht besteht nicht für Heizölverbraucheranlagen.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Belege für die Änderung (z.B. Verträge oder Vereinbarungen, die die jeweilige Änderung belegen)
Voraussetzung ist ein Betreiberwechsel einer bestehenden prüfpflichtigen Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen.
- Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Füllen Sie diesen aus und senden Sie diesen der unteren Wasserbehörde postalisch zu oder überbringen diesen persönlich. Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit
- Sollten Unterlagen fehlen, fordert die zuständige Behörde Sie auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
- In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
- Ihre Antragsdaten werden in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.
- Anzeige Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage) Entgegennahme
- Die Anzeigepflicht besteht nur für prüfpflichtige Anlagen.
- Der Betreiberwechsel von Heizölverbraucheranlagen ist von der Anzeigepflicht ausgenommen.
- Die Anzeige muss der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder online angezeigt werden.