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Pfändungsschutzkonto Einrichtung

Sachsen-Anhalt 99066011153000, 99066011153000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066011153000, 99066011153000

Leistungsbezeichnung

Pfändungsschutzkonto Einrichtung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Schulden (Synonym), laufende Kosten (Synonym), Schuldnerin (Synonym), Grundfreibetrag (Synonym), Insolvenz (Synonym), Pfändungsschutz (Synonym), Insolvenzverfahren (Synonym), Freibetrag (Synonym), Pfändungsfreibetrag (Synonym), Zwangsvollstreckung (Synonym), Gläubiger (Synonym), Pfändung (Synonym), Pfändungsfreier Grundbetrag (Synonym), Pfändungsschutzkonto (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Kontopfändungsschutz (Synonym), Schuldner (Synonym), Girokonto (Synonym), Gläubigerin (Synonym), P-Konto (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Einrichtung (153)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz (1150300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Sie können Ihr Girokonto von Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen, damit Sie weiterhin im pfändungsgeschützten Umfang am unbaren Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Volltext

Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?

Mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen. Jede Art von Einkünften unterliegt dem Pfändungsschutz, also auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter.

Sie beantragen die Einrichtung oder Umwandlung eines bestehenden Kontos zu einem sogenannten P-Konto schriftlich bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.

Der Grundfreibetrag wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Die jeweilige Höhe können Sie der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) entnehmen.

Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Die erhöhten Pfändungsfreibeiträge entnehmen Sie ebenfalls der Internetseite des BMJ.

Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen sind nicht pfändbar. Das können zum Beispiel Leistungen sein:

  • für eine Klassenfahrt
  • für die Erstausstattung der Wohnung
  • für Kleidung
  • bei der Geburt eines Kindes

Diese Leistungen müssen Sie Ihrem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, die von folgenden Stellen oder Personen ausgestellt werden dürfen:​​​​​​

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Grundsicherung)
  • der Schuldner und Insolvenzberatungsstellen
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • Steuerberaterin oder Steuerberater

Wenn Sie mehrere der aufgeführten Leistungen erhalten, benötigen Sie gegebenenfalls von mehreren der oben genannten Stellen und Personen eine Bescheinigung. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden 3 Monaten noch verwendet werden. Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können 3 Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.

Erforderliche Unterlagen

  • Gehalts- oder Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate

Folgende Bescheinigungen sind notwendig, wenn entsprechende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen und erfüllt werden, zum Beispiel gegenüber Ihren Kindern oder Ihrer Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise Ihrem Ehemann oder eingetragenen Lebenspartner:

  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, zum Beispiel Quittungen der Kindesmutter

Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • der Bank muss zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Personen oder von Kindergeld oder von Pflegegeld eine Bescheinigung vorgelegt werden. Zulässig sind Bescheinigungen:
    • Ihres Arbeitgebers
    • der Familienkasse
    • Ihres Sozialleistungsträgers

Voraussetzungen

  • Sie dürfen nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
  • Handelt es sich bei Ihrem Girokonto um ein Gemeinschaftskonto, muss dieses vorher in einzelne Girokonten pro Person aufgeteilt werden.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Der Antrag ist kostenlos. Für die Kontoführung fallen die üblichen Kosten an.
Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Die Ausstellung der Bescheinigungen ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Grundsicherung), Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen überwiegend kostenlos. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür.

Verfahrensablauf

  • Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie müssen der Bank unter Angabe der IBAN schriftlich mitteilen, dass Sie die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto wünschen.
  • Der Schutz gilt rückwirkend zum Monatsersten. Sie sollten das Konto daher innerhalb von einem Monat nach der Pfändung beantragen.
  • Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
  • Sie müssen im Umwandlungsschreiben versichern, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto führen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Sie können sich an Ihr zuständiges Amtsgericht zum Beispiel wenden, wenn

  • die zuständige Stelle die Erteilung einer Bescheinigung verweigert,
  • der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens über dem Sockelbetrag liegt und keine ausreichende Bescheinigung erteilt werden kann,
  • Sie eine einmalige Aufstockung zum Beispiel bei Zahlung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Pfändungsschutzkonto Einrichtung
  • bei Pfändung Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos möglich
  • sobald ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet ist, schützt es automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag vor Pfändung, damit der notwendigste Lebensbedarf gedeckt ist
  • auch P-Konto genannt
  • Einrichtung oder Umwandlung eines bestehenden Kontos bei Bank oder Sparkasse zu beantragen
  • Umwandlung kann auch vorsorglich beantragt werden, ohne dass eine Pfändung besteht
  • Grundfreibetrag wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst
  • jeweilige Höhe der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zu entnehmen
  • Erhöhungsbeträge möglich z.B. bei Unterhaltspflichten, die erfüllt werden oder bei Bezug von Sozialleistungen, Bescheinigungen zwingend notwendig
  • jede Art von Einkünften unterliegt dem Pfändungsschutz, auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter
  • nur ein einziges Pfändungsschutzkonto pro Person
  • Einrichtung kostenlos, bei Kontoführung fallen übliche Kosten an
  • Pfändungsschutzkonto schützt bis zu einen Monat rückwirkend
  • zuständig: Banken und Sparkassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden