Einwohnerfragestunde durchführen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Geschäftsordnung der kommunalen Vertretungen (Gemeinderat, Verbandsgemeinderat, Kreistag)
- Hauptsatzung der Gemeinde
Als Einwohnerin oder Einwohner können Sie an der Einwohnerfragestunde Ihrer Kommune teilnehmen.
Sie haben als Einwohnerin beziehungsweise Einwohner die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse innerhalb der Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen. Diese Fragen beziehen sich auf die Angelegenheiten der Kommune und, soweit vor Ort geregelt, zu den in der öffentlichen Sitzung zu beratenden Themen.
Eventuell lässt Ihre kommunale Vertretung Einwohnerfragestunden auch bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse zu.
Darüber hinaus können Sie als Einwohnerin beziehungsweise Einwohner der Ortschaft der Gemeinde) bei öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner beschließenden Ausschüsse an der Einwohnerfragestunde teilnehmen und Ihre Fragen zu Angelegenheiten der Ortschaft stellen.
Gegebenenfalls überprüft das Sitzungsgremium Ihre Identität als Einwohnerin beziehungsweise Einwohner der Kommune oder Ortschaft. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie einen Identitätsnachweis dabeihaben.
Die Einwohnerfragestunde kann an den Anfang oder an das Ende einer Sitzung gelegt werden. Die Einzelheiten des Ablaufs einer Einwohnerfragestunde bei öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung und Ausschüsse regelt die jeweilige Geschäftsordnung. In der Hauptsatzung Ihrer jeweiligen Kommune finden Sie die Einzelheiten der Durchführung von Einwohnerfragestunden in öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner beschließenden Ausschüsse.
- Einwohnerfragestunde durchführen
- Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse sowie in öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates und seiner beschließenden Ausschüsse Fragen zu kommunalen (örtlichen) Angelegenheiten zu stellen.
- Die Fragen wird grundsätzlich durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder von ihr oder ihm beauftragte Beschäftigte der Kommunalverwaltung beantwortet. Bei Fragen zu Tätigkeiten oder Entscheidungen der kommunalen Vertretung wird die oder der Vorsitzende der Vertretung antworten.
- Zuständig: Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Landkreis