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Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Sachsen-Anhalt 99005025016000, 99005025016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005025016000, 99005025016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arznei (Synonym), Arzneimittel (Synonym), Pharmaberater (Synonym), Pharmaberatung (Synonym), Pharmaberaterin (Synonym), Pharmazie (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (005)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Solziales des Landes Nordrhein-Westfalens

Teaser

Wenn Sie als Pharmaberater oder Pharmaberaterin tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung der Sachkenntnis erforderlich sein. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Pharmazeutische Unternehmer oder Pharmazeutische Unternehmerinnen dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen). 
Die Sachkenntnis besitzen

  1.   Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, 
  2.  Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  3. Pharmareferenten und Pharmareferentinnen.

Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

Erforderliche Unterlagen

  •   Unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch) mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
  • Eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms
  • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angaben der Fächer/Stunden
  • Ggfs. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit Angaben des Arbeitsortes
  • Ggfs. Gleichwertigkeitsbescheid (für in Drittländern erworbenen Berufsabschlüsse)  

Hinweis: 

Für die Anerkennung eines in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses müssen Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid vorweisen. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) feyt

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung. 

Für die Anerkennung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

Ausnahmen bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

Insofern die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder eines ausländischen Berufsabschlusses in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht durch eine zuständige deutsche Behörde oder Institution beschieden wurde, bedarf es keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Arzneimittelrecht.  

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das Arzneimittelrecht nicht. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Pharmaberater Anerkennung 

  • Als Pharmaberater oder Pharmaberaterin darf nur tätig werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt. 

  • Hierzu zählen z.B. Apotheker und Apothekerinnen, Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen oder Pharmareferenten  

  • Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

Landesverwaltungsamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden