Ausländerjugendfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
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Fachlich freigegeben durch
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Wenn Ihnen der Jahresjagdschein für ausländische Jugendfalkner von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.
Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden . Wenn Ihnen der deutsche Falknerjahresjagdschein für ausländische Jugendliche entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der Behörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat, erneut beantragen.
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein wurde entzogen
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- verstrichene Sperrfrist
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendfalknerjagdschein erteilt.
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
- Ausländerjugendfalknerjagdschein Wiedererteilung Jahresjagdschein
- für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
- erneute Beantragung nach Entzug erforderlich
- Beantragung erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich
- für Personen unter 18 Jahren, Mindestalter 16 Jahre
- ist für höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- Besitz eines Jahresjagdscheins oder Ausländerjahresjagdscheins ist Voraussetzung
- wird von der Behörde, die den Jagdschein entzogen hat, wiedererteilt
- zuständig: untere Jagdbehörde
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja