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Fischereiabgabe zahlen

Sachsen-Anhalt 99042010131000, 99042010131000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042010131000, 99042010131000

Leistungsbezeichnung

Fischereiabgabe zahlen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fischereiabgabe entrichten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Zahlung (131)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie sich einen Fischereischein ausstellen lassen, müssen Sie zusätzlich zur Gebühr die Fischereiabgabe entrichten.

Volltext

Die Fischereiabgabe müssen Sie zusammen mit der Gebühr für den Fischereischein zahlen. Sie wird für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege verwendet.

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Fischereischeins.

Voraussetzungen

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fischereischeins.

Kosten

Abgabe: 1€
Für Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine pro Jahr
Abgabe: 125€
Für Fischereischeine auf Lebenszeit
Abgabe: 6€
Für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für 1 - 5 Jahre pro Jahr

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie den Verfahrensablauf für die Ausstellung eines Fischereischeins.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fischereiabgabe Zahlung
  • Die Fischereiabgabe muss zusammen mit der Gebühr für den Fischereischein gezahlt werden. Sie wird für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege verwendet.
  • Es fallen Kosten an.
  • Zuständig: untere Fischereibehörden

Ansprechpunkt

Zuständig sind die unteren Fischereibehörden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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