Ausländerjugendjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen
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§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Wenn Sie als jugendlicher Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchten und Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjugendjagdschein mit sich führen.
Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Ausländerjugendjagdschein erteilt werden Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Jugendjahresjagdschein für Ausländer beantragen.
- Ausweis
- Jagdschein des Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bestandene Jägerprüfung
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendjagdschein erteilt.
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.
Der Jugendjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten und Polizeibeamten vorzuzeigen.
Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.
- Ausländerjugendjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
- für Jagd in Deutschland erforderlich
- für nicht deutsche Staatsbürger, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben
- Voraussetzung ist, dass sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben
- Nachweis der Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung muss durch Vorlage eines in den letzten drei Jahren erteilten Jagdscheins nachgewiesen werden
- für Personen die mindestens 16 und unter 18 Jahre alt sind
- ist für höchsten 2 aufeinanderfolgende Jahre gültig
- Begleitung durch jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder Beauftragten erforderlich
- keine Teilnahme an Gesellschaftsjagd
- wird von der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegens ausgeübt werden soll, erteilt
- zuständig: untere Jagdbehörde
Den Jugendjahresjagdschein für Ausländer beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Jagd überwiegend ausüben möchten.
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja