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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege beantragen

Sachsen-Anhalt 99150075037000, 99150075037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150075037000, 99150075037000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gleichwertigkeit (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Haus- und Familienpfleger (Synonym), Ernährung und Versorgung (Synonym), Staatlich anerkannt (Synonym), Assistent (Synonym), Fachkraft (Synonym), Haus- und Familienpflegerin (Synonym), Assistentin (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Volltext

Sie können einen Abschluss im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung in der Hauswirtschaft und Familienpflege
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse
  • Wenn Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben, geben Sie an, bei welcher Stelle.
  • Wenn Sie noch nicht in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder arbeiten, dann müssen Sie Folgendes nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
     

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.

Kosten

Gebühr: 25€ - 600€
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig Ist. Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen als Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger Feststellung, Assistenz für Ernährung und Versorgung
  • Man kann eine ausländische Berufsqualifikation im Bereich Hauswirtschaft und Familienpflege offiziell anerkennen lassen.
  • Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Einzureichende Unterlagen: Antragsformular, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, relevante Berufserfahrung, sonstige Qualifikationen, Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung, vielleicht Nachweis der Arbeitsabsicht
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Der Antrag auf Anerkennung kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
  • Zuständig:

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden