Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Sachsen-Anhalt 99001024010000, 99001024010000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001024010000, 99001024010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Registerpflicht 49 KrWG (Synonym), Abfallnachweisverfahren (Synonym), Abfallbeförderer (Synonym), Abfallmakler (Synonym), Befreiung 26 NachwV (Synonym), Nachweispflicht 50 KrWG (Synonym), Abfallhändler (Synonym), Nachweisverordnung (Synonym), eBNUR (Synonym), Abfallentsorger (Synonym), Abfallsammler (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, für die Sie Nachweise und/oder Register führen müssen, können Sie eine Befreiung von diesen Nachweis- oder Registerpflichten beantragen.

Volltext

Sie müssen die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen dokumentieren. Hierzu sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz Nachweis- und Registerpflichten geregelt.

Die Nachweis- und Registerpflichten gelten nicht für Abfälle, welche in privaten Haushalten anfallen.

Sie oder Ihr Unternehmen müssen Nachweise und Register führen, wenn Sie nachweispflichtige Abfälle

  • erzeugen,
  • sammeln,
  • befördern oder
  • entsorgen

Das gilt für:

  • gefährliche Abfälle
  • nicht gefährliche POP-haltige Abfälle

Der Registerpflicht unterliegen Sie oder Ihr Unternehmen auch, falls Sie

  • mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
  • als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen.

Sie können eine Befreiung von der Nachweis- oder Registerpflicht  beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten erteilt werden soll

Voraussetzungen

Ob eine Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Sie oder Ihr Unternehmen können diese Befreiung nur erhalten, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu befürchten ist. Grundsätzlich besteht ein großes öffentliches Interesse an der Nachweis- und Registerführung. Die Behörde prüft daher, ob Ihr Antrag diesem Interesse nicht entgegensteht.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 50€ - 400€
Verwaltungsgebühr: Die Gebührenhöhe ist von dem konkreten Einzelfall abhängig.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten können Sie oder Ihr Unternehmen schriftlich (formlos) bei der zuständigen Behörde stellen. Alternativ können Sie den Online-Dienst eBNUR nutzen. Fügen Sie dem Antrag alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben bei.
  • Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

7 - 30 Tag(e)
Es existiert keine gesetzlich vorgegebene Frist für die Bearbeitungsdauer des Antrages. Die Bearbeitungsdauer ist von der Komplexität des Einzelfalles abhängig.

Frist

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Der Antrag auf Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten stellt eine Ausnahme dar. Deshalb ist eine ausführliche Begründung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen die Befreiung von Nachweis- oder Registerpflichten vor Beginn der Entsorgung benötigen.

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf richtet sich nach der zuständigen Behörde Ihres Antrages.

Gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt oder des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Gegen den Bescheid des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt können Sie Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Nachweis oder Registerpflichten Befreiung
  • ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen muss dokumentiert werden
  • Nachweis und Registerpflichten
    • sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt
    • gelten nicht für Abfälle in privaten Haushalten
    • gelten für Unternehmen (in Einzelfällen auch Privatpersonen), die nachweispflichtige Abfälle
      • erzeugen,
      • sammeln,
      • befördern oder
      • entsorgen
  • Nachweispflichtige Abfälle sind:
    • Gefährliche Abfälle
    • Nicht gefährliche POP-haltige Abfälle
  • Registerpflichten gelten auch für Unternehmen (in Einzelfällen Privatpersonen),
    • die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln oder
    • als Betreiber von Anlagen nicht gefährliche Abfälle entsorgen
  • Antrag auf Befreiung von Nachweis oder Registerpflichten ist online oder schriftlich möglich
  • Zuständige Behörde prüft, ob das Allgemeinwohl durch die Befreiung nicht beeinträchtigt wird
  • Zuständig: Landesverwaltungsamt, untere Abfallbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) oder Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
    • Fragen zur Zuständigkeit beantwortet das Landesverwaltungsamt

Ansprechpunkt

Zuständig sind

  • das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt oder
  • die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte
  • oder das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zuständigkeit direkt an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden