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Errichtung oder wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage anzeigen

Sachsen-Anhalt 99129088261000, 99129088261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129088261000, 99129088261000

Leistungsbezeichnung

Errichtung oder wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Güllekeller (Synonym), Pflanzenreste (Synonym), Umgang (Synonym), Anlagensicherheit (Synonym), wassergefährdend (Synonym), Siliergut (Synonym), Mistplatte (Synonym), Prüfpflichtige Anlage (Synonym), allgemein wassergefährdend (Synonym), Wassergefährdende Stoffe (Synonym), Sammelgruben (Synonym), Festmist (Synonym), Stoffe (Synonym), Behälter (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Silage (Synonym), Silagesickersaft (Synonym), Lagerung (Synonym), Gülle (Synonym), Stilllegung (Synonym), Erdbecken (Synonym), Jauche (Synonym), Fahrsilo (Synonym), Lageranlage (Synonym), Wasserbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Teaser

Sie möchten eine Jauche-, Gülle-, Silagesickersaftanlagen oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage errichten, wesentlich ändern oder stilllegen? Dann kann es sein, dass Sie hierfür eine Anzeige bei der unteren Wasserbehörde einreichen müssen.

Volltext

Wenn Sie eine der folgenden Anlagen errichten, wesentlich ändern oder stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen:

  • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern
  • sonstige Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaft-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern
  • Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern

Eine Anzeige müssen Sie nicht einreichen, wenn die Anlage eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften hat. Oder wenn eine Zulassung beantragt ist, die die Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) sicherstellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für JGSAnlagen
    • Bezeichnung der Anlage(n)
    • Lageplan (Standort), Abstand zu Gewässern und Trinkwasserbrunnen
    • Bauzeichnungen
    • Angaben zu Behältern (Stoffangaben, Anzahl, Volumen, Material, ober- oder unterirdisch, Leckerkennung)
    • Angaben und bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen sowie anderen verwendeten Bauprodukten, Bauarten und Bausätze
    • Rohrleitungsplan
    • Entwässerungsplan
    • eventuelle Sachverständigengutachten in der Abhängigkeit besonderer Umstände

Voraussetzungen

Sie müssen die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen und errichten.

Die Anforderungen an die Anlage ergeben sich aus der „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Diese müssen Sie einhalten und nachweisen.

Sie müssen die Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Fachbetrieb errichten lassen.

Kosten

Gebühr: 49€ - 147€
Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie diesen den unteren Wasserbehörde postalisch zu oder überbringen diesen persönlich.

In jedem Fall prüft die Behörde Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach. In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung oder einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.

Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.

Bearbeitungsdauer

6 Woche(n)
Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 Wochen.

Frist

Anhörungsfrist: 6 Woche(n)
Reichen Sie die Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online ein.

Hinweise

Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere

  • Behälter,
  • Sammelgruben,
  • Erdbecken,
  • Silos,
  • Fahrsilos,
  • Güllekeller und kanäle,
  • Festmistplatten,
  • Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Anzeige der Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage nach Anlage 7 AwSV Entgegennahme
  • Sie müssen die Errichtung oder wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlage) oder einer Anlage zur Lagerung von Festmist oder Silage anzeigen. Dies gilt für folgende Anlagen:
    • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern
    • sonstige Jauche-, Gülle- oder Silagesickersaft-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern
    • Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern
  • zuständig:

Ansprechpunkt

Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden