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Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Sachsen-Anhalt 99050122104001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050122104001

Leistungsbezeichnung

Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Leistungsbezeichnung II

Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Prostitutionsgewerbe (Synonym), Betriebsanmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

Verrichtungsdetail

erstmalig

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.

Volltext

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig. 

Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • 2 Passfotos

Kosten

Abgabe: 35€

Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung erhalten Sie eine Bescheinigung.

Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Der Aliasname ist frei wählbar.

Verfahrensablauf

Vor der Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Diese muss alle 12 Monate wiederholt werden, bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate. Sie werden hierbei über Themen wie Schwangerschaft, Schwangerschaftsverhütung, Schutz vor Krankheiten oder die Gefahr von Alkohol- und Drogenkonsum informiert. Beim Gespräch wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Sie bei der Anmeldung zur Prostitution vorlegen.

Anschließend erfolgt die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Landkreises. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden Sie unter anderem über ihre Rechte und Pflichten, gesundheitliche und soziale Beratungsangebote oder die Erreichbarkeit von Hilfen in Notsituationen informiert.

Bearbeitungsdauer

Die Anmeldebescheinigung erhalten Sie innerhalb von 5 Werktagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

Kurztext

Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ordnungsamt in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden