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Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Sachsen-Anhalt 99119004109002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004109002

Leistungsbezeichnung

Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Leistungsbezeichnung II

Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausdruck (Synonym), Registergericht (Synonym), Amtsgericht (Synonym), Eingetragener Verein (Synonym), Gemeinsames Registerportal (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vereine (119)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

Verrichtungsdetail

in das maschinell geführtes Vereinsregister

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Wenn Sie Informationen zu bestimmten Vereinen benötigen, können Sie diese im Gemeinsamen Registerportal der Länder suchen. Ist ein Vereinsregister nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar, können Sie beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) Einsicht nehmen.

Volltext

Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e.V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen.

Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Personen, die den Verein vertreten können.

Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen.

Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Suche ohne Registrierung:

  • Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
  • Klicken Sie im Menü entweder auf „Normale Suche“ oder „Erweiterte Suche“ und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
  • Klicken Sie auf „Suchen“.
  • Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen.
  • Wählen Sie das gewünschte Dokument aus.

Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal. 

Bearbeitungsdauer

Sie können die Daten sofort einsehen.

Frist

Über das gemeinsame Registerportal sind Abrufe dauernd möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vereinsregister Einsicht gewähren in das maschinell geführte Vereinsregister
  • Einsicht in ein Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal der Länder online möglich
  • Download von Dokumenten kostenfrei möglich
  • Nicht über das Registerportal einsehbare Vereinsregister können beim zuständigen Registergericht eingesehen werden
  • Ausdrucke und amtliche Ausdrucke aus dem Vereinsregister beim Registergericht kostenpflichtig
  • zuständig: Amtsgericht als Registergericht

Ansprechpunkt

Amtsgericht

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Online-Dienste vorhanden: Ja