Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage beantragen

Sachsen-Anhalt 99063012001000, 99063012001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063012001000, 99063012001000

Leistungsbezeichnung

Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Zusätzliche Anlage (Synonym), Neugenehmigung (Synonym), Genehmigungsverfahren (Synonym), Gegenstand (Synonym), Teilanlage (Synonym), Anlagenteile (Synonym), Betrieb eines Anlagenteils (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)

Teaser

Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und/oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Wollen Sie einen Teil einer Anlage errichten und/oder betreiben, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder des Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Die Behörde prüft, ob ein berechtigtes Interesse für die Errichtung und den Betrieb vorliegt. Nach vollständiger Prüfung der Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheids.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

Voraussetzungen

Die Teilgenehmigung wird erteilt, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Teilvorhaben sichergestellt ist und diesem keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen sowie eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten und Erläuterungen sowie sonstige Unterlagen beizufügen sind.

  • Ist Ihr Antrag vollständig, ist dieser gegebenenfalls mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin.
  • Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
  • Sind die Genehmigungsvorrausetzungen erfüllt, prüft die Behörde, ob ein berechtigtes Interesse für die Errichtung und den Betrieb des Teilvorhabens gegeben ist.
  • Eine vorläufige Beurteilung ergibt, ob der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Teilgenehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
  • Sie erhalten den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung zum Teilvorhaben.

Bearbeitungsdauer

3 - 7 Monat(e)
Ohne Beteiligung der Öffentlichkeit dauert es drei Monate. Wenn das Vorhaben mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden muss, dauert es sieben Monate. Die Bearbeitungsdauer beginnt für die zuständige Behörde, wenn der Antrag für das Vorhaben vollständig ist. Es ist jeweils eine Verlängerung von drei Monaten für das Verfahren möglich.

Frist

Vor der Durchführung des Vorhabens

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen, d. h. die Erteilung weiterer Teilgenehmigungen oder der Gesamtgenehmigung kann auch versagt werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung
    • Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage
    • Genehmigung erfolgt nach vorläufiger Beurteilung durch die zuständige Behörde
  • Antrag mit Fachverfahren ELiA oder schriftlich

Ansprechpunkt

untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden