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Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Sachsen-Anhalt 99107054017000, 99107054017000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107054017000, 99107054017000

Leistungsbezeichnung

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Leistungsbezeichnung II

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Lebensunterhalt sichern (Synonym), Geringes Einkommen (Synonym), Anzeige Bedarf (Synonym), Reparatur therapeutische Geräte (Synonym), Reparatur orthopädische Schuhe (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Bedarfsmeldung (Synonym), Erstausstattung (Synonym), Erstausstattung Geburt (Synonym), Einmalige Leistungen (Synonym), einmalige Bedarfe (Synonym), Einmalige Beihilfen (Synonym), Erstausstattung Schwangerschaft (Synonym), Sicherung des Lebensunterhalts (Synonym), Notwendiger Lebensunterhalt (Synonym), Erstausstattung Wohnung (Synonym), Anschaffung orthopädische Schuhe (Synonym), Hilfe zum Lebensunterhalt (Synonym), Grundsicherung (Synonym), Sozialleistung (Synonym), Erstausstattung Baby (Synonym), Erwerbsminderung (Synonym), staatliche Unterstützung (Synonym), Hilfebedürftigkeit (Synonym), Sozialamt (Synonym), Antrag Bedarf (Synonym), Leistungen der Sozialhilfe (Synonym), Erstausstattung Kinder (Synonym), Nicht erwerbsfähig (Synonym), Existenz sichern (Synonym), Miete therapeutische Geräte (Synonym), Existenzsicherung (Synonym), einmalige Sozialleistung (Synonym), Erstausstattung Bekleidung (Synonym), Lebensunterhalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Sie können aus eigenen Kräften und Mitteln einmalige Bedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Baby nicht decken? Dann können Sie hierfür einmalige Leistungen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Volltext

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise
    • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung,
    • nach einem Wohnungsbrand,
    • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe,
    • einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft,
    • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses oder
    • nach Trennung und Hausratteilung
  • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise
    • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
    • bei Schwangerschaft und Geburt, dazu zählt
      • Erstlingsausstattung sowie
      • Umstandskleidung,
    • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust.
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie
  • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge und Geldvermögen
    • je Erwachsenem: 10.000 EUR,
    • je Kind: 500 EUR oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

Die einmalige Leistung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn Ihr zuständiges Sozialamt erfahren hat, dass Sie bedürftig sind und die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
  • Einkommensnachweise, beispielsweise:
    • Rente,
    • Krankengeld,
    • Kindergeld,
    • Unterhaltszahlungen oder
    • Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise
    • Kontoauszüge und
    • Sparguthaben
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben:
    • Miethöhe und Mietzahlung
    • Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
    • Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
    • Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
    • Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
    •  aktuelle Kontoauszüge,
    • Scheidungsurteile,
    • Verträge zur Vermögensübertragung oder
    • Unterhaltstitel.

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken.
  • Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
    • Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit, also mehr als 6 Monate, nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
  • Sie sind unter 15 Jahre alt und leben
    • zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern,
    • in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden.
  • Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender.
  • Sie erhalten kein:
    • Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.html

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII Bewilligung
  • Anspruch auf einmalige Bedarfe nach dem § 31 im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben Personen, die
    • sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden, also Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
    • sich nicht im laufenden Leistungsbezug befinden, aber dennoch zum Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB XII gehören, also Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und
    • die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können
  • einmalige Bedarfe umfassen:
    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
    • Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen,
    • Reparatur von therapeutischen Geräten und
    • Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Berechnungsgrundlage:
    • Einkommen aller Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, also Eltern und Kinder,
    • Unterhaltsleistungen, 
    • Kindergeld,
    • Renteneinkünfte oder
    • Erwerbseinkommen
  • nicht miteinberechnet werden bestimmte Vermögenswerte, beispielsweise
    • kleinere Barbeträge (Schonvermögen):
      • je Erwachsenem: 10.000 EUR,
      • je Kind: 500 EUR oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen: keine Leistungen für vergangene Zeiträume (keine rückwirkenden Leistungen)
  • Antragstellung: gegebenenfalls vorab im Rahmen eines Beratungsgespräches beim Sozialamt oder mit einem formlosen Antrag
  • zuständig: örtlich zuständiges Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden