Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Anzeige (Synonym), Mitteilung (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Beendigung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
Fachlich freigegeben am
09.08.2022
Fachlich freigegeben durch
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf)
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
- Sie senden die Abmeldung der Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Die Abmeldung von Röntgeneinrichtungen jeglicher Art mitteilen
- Die Abmeldung ist bei Beendigung des Betriebs notwendig, wie z. B. beim Verkauf oder der Entsorgung der Röntgeneinrichtung
- Unternehmen aus Industrie und Gewerbe, Forschungsinstitute, Ärzte sowie Behörden melden den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung ab
- Anzeige schriftlich