Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Beseitigung einer Anlage anzeigen

Sachsen-Anhalt 99012078261000, 99012078261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012078261000, 99012078261000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung einer Anlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anzeige (Synonym), Baugenehmigungsverfahren (Synonym), bauliche Anlage (Synonym), Abbruch (Synonym), Beseitigung einer Anlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn die Beseitigung Ihrer Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie die Beseitigung anzeigen.

Volltext

Sie müssen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen, wenn Sie eine bauliche Anlage entfernen wollen.

Dies gilt für eine nicht verfahrensfreie Beseitigung.

Verfahrensfrei dürfen Sie folgende Anlagen beseitigen:

  • Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA (zum Beispiel: kleinere Garagen, Masten oder Mauern)
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Sie können mit der Beseitigung der Anlage einen Monat nach Ihrer Anzeige beginnen, wenn die Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift.

Wenn Sie nur einen Teil eines Bauvorhabens beseitigen möchten, ist dies eine Änderung einer baulichen Anlage. Hierfür benötigen Sie dann eine Baugenehmigung.

Bei nicht freistehenden Gebäuden gilt: Sie müssen die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, prüfen lassen. Die Prüfung muss ein qualifizierter Tragwerksplaner vornehmen. Die Beseitigung muss dann überwacht werden. Dies gilt nicht, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige (digital oder schriftlich)  
  • bei nicht freistehenden Gebäuden:
    • Nachweis der Standsicherheit und
    • Bestätigung der Standsicherheit von einem qualifizierten Tragwerksplaner

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Anzeige ist kostenlos. Es fallen dafür keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie stellen die Anzeige zur Beseitigung einer Anlage online oder schriftlich.

Bei einer Anzeige in Textform über das Formular gehen Sie wie folgt vor:

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Anzeige und den Nachweis des qualifizierten Tragwerksplaners entgegen und prüft deren Vollständigkeit.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen oder die Unklarheiten zu beseitigen.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige
  • Wenn sie nach einem Monat keine Rückmeldung erhalten haben, wurde ihre Anzeige angenommen und Sie können mit der Beseitigung beginnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Beseitigung mindestens 1 Monat vorher anzeigen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beseitigung einer Anlage anzeigen
  • zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden