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Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

Sachsen-Anhalt 99006024006000, 99006024006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006024006000, 99006024006000

Leistungsbezeichnung

Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

Leistungsbezeichnung II

Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Störstrahler Genehmigung (Synonym), Störstrahler anmelden (Synonym), Störstrahler Antrag (Synonym), Störstrahler Änderung (Synonym), Störstrahler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, einen Störstrahler in Betrieb zu nehmen oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vorzunehmen, muss dies von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Volltext

Sie beabsichtigen einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten wesentlich abzuändern?

Diese Vorhaben sind genehmigungspflichtig. Hierfür müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Genehmigungsantrag stellen und die zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Strahlenschutzbehörde prüft Ihren Antrag, ob dieser die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen des Betriebs oder der wesentlichen Änderung eines Störstrahlers sind:

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

 a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

 b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, 

d.h. insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
  6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
  8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Kosten

Gebühr: 60€ - 1.000€

Verfahrensablauf

  • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich den Antrag ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder eine wesentliche Änderung eines Störstrahlers handelt.
  • Den Antrag stellen Sie, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Genehmigungsbestätigung mit Gebührenbescheid zu.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel 2-4 Wochen.

Frist

Vor der Inbetriebnahme des Störstrahlers

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung
  • Vor der Inbetriebnahme oder der Änderung
  • Antrag online oder schriftlich

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden