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Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes

Sachsen-Anhalt 99013007207000, 99013007207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013007207000, 99013007207000

Leistungsbezeichnung

Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes

Leistungsbezeichnung II

Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Begleitung (207)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Lassen Sie sich dazu vom Jugendamt beraten.

Volltext

Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen. Dies können Sie schon vor der Geburt erklären.

Die Einwilligung in die Adoption kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind, die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Diese Einwilligung muss notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt beurkundet werden.

Außerdem kann der Vater eine Erklärung abgeben, dass er die elterliche Sorge für das Kind nicht beantragen wird. Diese, die Einwilligung ergänzende Erklärung zum Verzicht einer Übertragung des Sorgerechtes, muss „öffentlich“ beurkundet werden. „Öffentlich“ bedeutet, dass die Erklärung ebenfalls notariell beurkundet werden kann. Die Erklärung kann  auch (in diesem Fall kostenfrei) bei einem Jugendamt beurkundet werden.

Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes
  • Für die Freigabe zur Adoption bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese kann erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der nicht sorgeberechtigte Vater des Kindes (oder der Mann, der glaubhaft macht der Vater des Kindes zu sein), seine Einwilligung schon vor der Geburt des Kindes erteilen.
  • Der Vater kann außerdem durch Erklärung darauf verzichten, die elterliche Sorge für das Kind auf ihn zu übertragen.
  • Beratung erforderlich
  • Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts 

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden