Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Lassen Sie sich dazu vom Jugendamt beraten.
Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen. Dies können Sie schon vor der Geburt erklären.
Die Einwilligung in die Adoption kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater, wenn Sie nicht sorgeberechtigt sind, die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Diese Einwilligung muss notariell beurkundet werden. Die Einwilligung in eine Adoption kann nicht bei einem Jugendamt beurkundet werden.
Außerdem kann der Vater eine Erklärung abgeben, dass er die elterliche Sorge für das Kind nicht beantragen wird. Diese, die Einwilligung ergänzende Erklärung zum Verzicht einer Übertragung des Sorgerechtes, muss „öffentlich“ beurkundet werden. „Öffentlich“ bedeutet, dass die Erklärung ebenfalls notariell beurkundet werden kann. Die Erklärung kann auch (in diesem Fall kostenfrei) bei einem Jugendamt beurkundet werden.
Sowohl bei der Beurkundung der Einwilligung in eine Adoption als auch bei der Beurkundung der Verzichtserklärung, werden Sie vor der Beurkundung über die rechtlichen Folgen und Wirkungen der Beurkundung informiert.
- Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes
- Für die Freigabe zur Adoption bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese kann erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der nicht sorgeberechtigte Vater des Kindes (oder der Mann, der glaubhaft macht der Vater des Kindes zu sein), seine Einwilligung schon vor der Geburt des Kindes erteilen.
- Der Vater kann außerdem durch Erklärung darauf verzichten, die elterliche Sorge für das Kind auf ihn zu übertragen.
- Beratung erforderlich
- Zuständig ist die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamts