Impfberatungspflicht gem. § 34 Abs. 10a IfSG
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Allgemeine Informationen über Zugangsrechte zu verfügbaren öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und über die Pflichten zur Teilnahme an diesen Maßnahmen
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Seit 2015 sind alle Eltern, die ihr Kind zum ersten Mal in eine Kindertageseinrichtung (KiTa) geben, verpflichtet, einen Nachweis über eine durchgeführte Impfberatung vorzulegen. In einer Ergänzung im Jahr 2017 wurde die Leitung der Kindereinrichtung ermächtigt und verpflichtet, die personenbezogenen Daten, für die Kinder, die nicht über einen altersentsprechenden Impfstatus verfügen, an die Gesundheitsämter zu übermitteln.
Die Impfberatung kann bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten/Kinderärztinnen und Kinderärzten oder im Fachbereich Gesundheit, Abt. Kinder- und Jugendgesundheit nach Terminvereinbarung erfolgen. Laut Infektionsschutzgesetz § 34, Abs.10a kann der FB Gesundheit die Eltern zum Informationsgespräch einladen.
Die für die jeweilige KiTa zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Impfberatung im Fachbereich Gesundheit entnehmen Sie bitte dem Formular "Ansprechpartner Impfberatung KiTa im Fachbereich Gesundheit."
Weitere Informationen zur Impfberatung und zur ständigen Impfkommission entnehmen Sie dem Merkblatt "Impfberatung KiTa".