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Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Spätaussiedler/Spätaussiedlerin

Sachsen-Anhalt 99058007060012, 99058007060012 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060012, 99058007060012

Leistungsbezeichnung

Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Spätaussiedler/Spätaussiedlerin

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Spätaussiedler/Spätaussiedlerin

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Vertriebene (Synonym), Selbstständiger Handwerker (Synonym), Aussiedler (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Zugewanderte (Synonym), Spätaussiedler (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Umsiedler (Synonym), Eintragung Handwerker (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Verzeichnis Gewerbe (Synonym), Zulassung (Synonym), Verwandtes Handwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Teaser

Wenn Sie als Zugewanderter deutscher Abstammung selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann bestehen besondere Regelungen für die Eintragung Ihres Gewerbebetriebs in die Handwerksrolle.

Volltext

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle  

  • natürlichen und   
  • juristischen Personen sowie  
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr) betreiben. 

Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt.

Als Betriebsleiter oder Betriebsleiterin kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Bei Zugewanderten deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler:innen) kann der für die Ausübung der  Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf  Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  1. Bei Einzelunternehmen: 
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):  
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen  
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen): 
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen  
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:  
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sofern keine Registereintragung erfolgt ist:  
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages  
    • bei ausländischen Rechtsformen:   
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten  
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)  
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):  
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    • o bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5. 
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)  
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung  
  • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus  
  • Nachweis über eine im Ausland bestandene – der Meisterprüfung gleichwertige – Prüfung

Voraussetzungen

Sie müssen einen Vertriebenen- oder Spätaussiedlerstatus entsprechend §§ 1 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) besitzen.

Die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der inländischen Meisterprüfung für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe  (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Bei Zugewanderten deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler:innen) kann der für die Ausübung der Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden.
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.
  • Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de

Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html