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Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben

Sachsen-Anhalt 99050089238000, 99050089238000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050089238000, 99050089238000

Leistungsbezeichnung

Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Grundstückserwerb (Synonym), Versteigerungsgewerbe (Synonym), Auktion (Synonym), Immobilienmarkt (Synonym), Immobilienwert (Synonym), Grundstück kaufen (Synonym), Fiskalerbe (Synonym), Fiskuserbschaft (Synonym), Gemeindeeigentum (Synonym), Fiskalerbschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verkauf (238)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen

Teaser

Die öffentliche Hand kann eigene Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände veräußern. Wie Sie eventuell Eigentümer werden, erfahren Sie nachfolgend.

Volltext

Sie können als Bürgerin und Bürger sowie Unternehmen, landeseigene und kommunale Grundstücke, Gebäude sowie Gegenstände erwerben, die das Land Sachsen-Anhalt oder die Kommunen nicht mehr benötigt.

Weiterhin können Sie Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken ersteigern.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

  • Bei Versteigerung: Mindestgebot muss erreicht oder überschritten werden

Objekt muss herrenlos sein:

  • Eigentümer hat auf sein Eigentum verzichtet
  • Fiskalerbschaft liegt vor, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder vorhandene Erben das Erbe ausschlagen

Marktgängige Objekte:

  • Vorliegen eines Gutachtens durch öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Bewertung ist nicht älter als 2 Jahre

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Ermittlung des Wertes des Objektes wie Immobilie, Grundstücke oder Gegenstände, Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht durch die öffentliche Hand
  • Eingang eines oder mehrerer Kaufangebote

    Bei Versteigerung:
  • Prüfung, ob Kaufangebote Mindestgebot erreicht oder überschritten haben
  • Ermittlung der Höchstbietenden
  • Falls Mindestgebot nicht erreicht wird oder kein Kaufangebot eingeht: Wiederholung zu späterem Zeitpunkt
  • Unterschreitet Höchstgebot das Mindestgebot, dann muss die Veräußerung durch das Ministerium der Finanzen zugestimmt werden
  • Falls kein Angebot bei wiederholter Ausschreibung, Übergabe an Auktionshaus mit überregionalen oder objektvergleichbaren Referenzen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände Verkauf
  • Veräußerung von Landeseigentum / Fiskalerbschaften
  • Nicht mehr vom Land oder Kommune benötigt
  • zuständig: Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) oder Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an

  • den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA)
  • oder an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden