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Steuerfreibeträge für Pflegepersonen beantragen

Sachsen-Anhalt 99102002060005, 99102002060005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060005, 99102002060005

Leistungsbezeichnung

Steuerfreibeträge für Pflegepersonen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Personenpflege (Synonym), Aufwendungen einer Pflegeperson (Synonym), Steuerermäßigung (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Pflege einer Person (Synonym), pflegebedürftig (Synonym), Pflege-Pauschbetrag (Synonym), Außergewöhnliche Belastungen (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Elstam (Synonym), außergewöhnliche Belastung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

für Pflegepersonen

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat
  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Senator für Finanzen Bremen

Teaser

Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) nachgewiesen.

Voraussetzungen

  • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
  • Gepflegt wird eine hilflose Person
  • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
    • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

Frist

  • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich gepflegt wird und dafür keine Einnahmen gezahlt werden, kann für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und weitergibt, um die Pflegedienst­leistungen zu vergüten oder die dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Ansprechpunkt

Finanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden