Messbericht über Luftschadstoffemissionen vorlegen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Emissionsmessung (Synonym), Einzelmessungen (Synonym), 13 BImSchV (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Gasturbinenanlagen (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Emissionen (Synonym), Messbericht (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen (Synonym), Großfeuerungsanlagen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.09.2022
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
- § 20 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
- § 21 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)
Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage müssen Sie in regelmäßigen Abständen Messberichte über Luftschadstoffemissionen zur Prüfung vorlegen.
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungs-motoranlage betreiben, müssen Sie zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer oder einem anerkannten Sachverständigen ermitteln lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
- Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Einzelmessungen
- Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen
- betroffen sind Betreiber von:
- Großfeuerungsanlagen,
- Gasturbinenanlagen
- Verbrennungsmotoranlagen
- Einzelmessungen werden von anerkannten Sachverständigen durchgeführt